Mission Entflechtung: Die Trennung von Netz und Vertrieb

Unbundling braucht es nicht nur bei solchem „Kabelsalat“: Im Zuge der Liberalisierung des Energiemarktes steht „Entflechtung“ heute für die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von allen anderen Geschäftsfeldern der Energieversorgung. (Foto: canva.com)
Unbundling braucht es nicht nur bei solchem „Kabelsalat“: Im Zuge der Liberalisierung des Energiemarktes steht „Entflechtung“ heute für die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von allen anderen Geschäftsfeldern der Energieversorgung. (Foto: canva.com)

Netzbetreiber sind keine Energieversorger – und umgekehrt. Dem war jedoch nicht immer so. Was seit den Anfängen der kommerziellen Elektrisierung Ende des 19. Jahrhunderts für 100 Jahre scheinbar unlösbar Hand in Hand ging, ist heute Geschichte. Wettbewerbsgeschichte, um genau zu sein. Denn Mitte der 1990er-Jahre wurde von der EU die Liberalisierung des europäischen Energiemarktes auf den Weg gebracht. Damit einher ging auch eine Entflechtung: Die seither frei wählbaren Energieversorger liefern ausschließlich den Strom, die Netzbetreiber kümmern sich rein um den Strom-Transport.

von Meike Nordmeyer

Um die Liberalisierung des Energiemarktes zu erreichen, wurde der Vorgang des sogenannten Unbundling in Gang gesetzt. Damit sollte die Öffnung des Marktes für mehr Stromversorger bewirkt und auf Dauer ein freier Wettbewerb – und damit auch eine Wahlmöglichkeit für die Verbraucherinnen und Verbraucher – ermöglicht werden. Erreichen wollte man das durch die Trennung von Energieerzeugung und Vertrieb sowie der Übertragung und Verteilung. Diese „Entflechtung“ hat seither das Ziel, die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den anderen Geschäftsfeldern der Energieversorgung sicherzustellen.

Wer zuerst da war, hatte das Monopol

Denn zuvor sah es in Deutschland und ähnlich auch in den anderen europäischen Ländern so aus: Die angestammten Energieversorger waren jeweils in den Gebieten, in denen ihnen das Netz gehörte, da sie es aufgebaut hatten, für den gesamten Prozess von der Erzeugung bis zur Lieferung an die Endkunden zuständig. Kraftwerksbetrieb, Netzbetrieb, Messung und Versorgung kamen aus einer Hand. Auf dem Energiemarkt verfügten diese Unternehmen damit über ein natürliches Monopol in ihrem jeweiligen Gebiet.

Geregelt wurde dies durch das deutsche Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung, kurz Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das erstmals 1935 in Kraft trat. Es untermauerte seinerzeit die bestehende Praxis, nach der die Energieversorgungsunternehmen, meist Stadtwerke, sich durch ausschließliche Konzessionsverträge mit den Kommunen und ab den 1950er-Jahren dann durch gegenseitige Demarkationsverträge nach § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Gebietsmonopole sicherten. So grenzten sie einerseits ihre Wirkungsbereiche rechtlich ab und sorgten andererseits dafür, dass dort kein Dritter ebenfalls Energie liefern konnte.

Mit dieser Struktur von natürlichen Monopolgebieten in der gesamten Bundesrepublik, die vom Bundeskartellamt aber bereits in den 1960er-Jahren erstmals kritisiert wurde, gab es für die Verbraucher im jeweiligen Gebiet nur einen Energieversorger und keine Alternative.

Ein EU-Energiemarkt für mehr Wettbewerb

Das sollte sich nun mit der von der Europäischen Union angestrebten Liberalisierung des Energiemarktes ändern. Das Ziel war ein europaweiter zusammenhängender Energiemarkt mit mehr Wettbewerb, der zugleich die Möglichkeit für mehr grenzüberschreitende Versorgungssicherheit bieten sollte.

Neue Energieanbieter sollten zudem Zugang zum Versorgungsnetz erhalten, dieses für sich nutzen und somit als weitere Akteure auf dem Markt auftreten können. Für die Durchleitung ihres Stroms durch das bestehende Netz an die Kunden sollten die neuen Anbieter die gleichen Bedingungen beim jeweiligen Netzbetreiber erhalten wie dessen hauseigener Versorgungsbetrieb. Es sollte die diskriminierungsfreie Gleichbehandlung aller Stromproduzenten und damit ein fairer (Preis-)Wettbewerb geschaffen werden.

Begonnen wurde dieser Prozess der Öffnung im Jahr 1996 mit der EU-Richtlinie 96/92/EG. Die Richtlinie  „betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt“ sah vor, die innerstaatliche Organisation der Energieversorgung auf Wettbewerb aufzubauen. Dazu sollten die bisherigen beteiligten Energieversorger dazu verpflichtet werden, für ihre verschiedenen Unternehmensbereiche wie Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Vertrieb jeweils getrennte Konten zu führen. Damit war die sogenannte buchhalterische Entflechtung gemeint.

Die Mitgliedstaaten der EU wurden aufgefordert, diese jeweils mit eigenen Bestimmungen in ihrem Land vorzugeben und so für die Umsetzung zu sorgen.

Den Anstoß zur Entflechtung gab die Europäische Union mit dem Ziel, mehr Wettbewerb im Energiemarkt zu ermöglichen: Die eigentliche Umsetzung des Unbundlings erfolgte jedoch durch die Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedsstaaten. (Foto: canva.com)
Den Anstoß zur Entflechtung gab die Europäische Union mit dem Ziel, mehr Wettbewerb im Energiemarkt zu ermöglichen: Die eigentliche Umsetzung des Unbundling erfolgte jedoch durch die Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedsstaaten. (Foto: canva.com)

Gesetzesanpassungen für mehr Akteure im Netz

In Deutschland wurde daraufhin das Energiewirtschaftsgesetz von 1935 erstmals novelliert. 1998 trat das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts in Kraft: In Artikel 1 enthielt es das neugefasste „Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung“ (Energiewirtschaftsgesetz), in Artikel 2 wurde die Ausnahme des § 103 GWB für Demarkationsverträge der Energieversorgungsunternehmen aufgehoben. Die wichtigste Neuerung war, dass die darin als vertikal integrierte Versorgungsunternehmen bezeichneten Energieversorger, die in einer eng verknüpften, direkt aneinander aufgereihten Wertschöpfungskette in den Energiemarkt eingebunden waren, zur buchhalterischen Entflechtung derselben verpflichtet wurden.

Ihr Gebietsmonopol umfasste damit nur noch den Netzbetrieb. Als Netzbetreiber mussten sie von nun an Dritten die Strom-Durchleitung zu ihren Kunden gewähren und sollten dabei ihr natürliches Monopol nicht ausnutzen, um den eigenen Vertrieb bei der Energieversorgung zu bevorzugen.

Alle von der jeweils zuständigen Behörde zugelassenen neuen Marktakteure erhielten somit diskriminierungsfrei den Marktzugang. Diese Anbieter konnten nun Strom bei einem Stromerzeuger kaufen und über die Netze der Gebietsmonopolisten zu den Abnehmern liefern. Als Gegenleistung für die Netznutzung zahlten die Unternehmen an den Netzbetreiber entsprechende Netzentgelte. Die Verteilnetzbetreiber ihrerseits zahlten während der Laufzeit eines Konzessionsvertrages, also für das zeitlich befristete Recht der Bodennutzung zur Verkabelung mittels Erd- und Freileitungen, sogenannte Konzessionsabgaben an die jeweiligen Kommunen. Derweil trugen sie die Kosten für die Verlegung, Instandhaltung und den Betrieb des dortigen Netzes.

Mit den neuen Regelungen traten tatsächlich neue Unternehmen als Stromlieferanten auf dem Markt auf. Doch diese hatten Schwierigkeiten, mit den angestammten Akteuren in deren Doppelfunktion von Netzbetreiber und Versorger mitzuhalten. Es zeigte sich alsbald, dass die neuen Reglungen unzureichend waren. Mit der buchhalterischen Entflechtung war zwar eine formelle Gleichbehandlung Dritter gegeben, aber ein tatsächlich freier Wettbewerb noch nicht hergestellt.

Denn die Netzbetreiber konnten mit überhöhten Preisen für den Netzzugang eine indirekte Bevorzugung ihres eigenen Unternehmens vornehmen. Wenn der firmeneigene Versorgungsbereich des Netzbetreibers die überhöhten Rechnungen zahlte, kam das dem Netzbetrieb zugute und blieb somit dem Unternehmen erhalten. Für einen gleichberechtigten Wettbewerb waren also weitergehende Regelungen zur Entflechtung erforderlich.

Eine komplette Entflechtung wird notwendig

Die 2003 eingeführte EU-Richtlinie 2003/54/EG hob die vorherige daher auf und schrieb sie neu fort: Nun wurde auch eine rechtliche Entflechtung der vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen gefordert. Demnach sollte jeder Bereich innerhalb der Wertschöpfungskette separat tätig sein: Entweder in der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung oder dem Vertrieb. Eine organisatorische Trennung der Bereiche in eigenständige Unternehmen wurde damit erforderlich.

Für die Mitgliedstaaten bedeutete das weitere Anpassungen. In Deutschland folgten neben zahlreichen weiteren gesetzlichen Regelungen daraufhin wiederum Novellen des EnWG, vor allem 2005.Wichtigste Änderung: Das System des regulierten Netzzugangs trat nun an die Stelle des bisher geltenden Prinzips des verhandelten Netzzugangs. Das heißt, der Netzbetreiber darf Dritten für die Nutzung seines Netzes und den Stromtransport nur noch genehmigte Netzentgelte in Rechnung stellen. Diese werden durch die Bestimmungen in § 20 EnWG und der Stromentgeltverordnung (StromNEV) geregelt. Die Bundesnetzagentur überwacht als Regulierungsbehörde das Ganze.

Die Bundesnetzagentur

Ihre Aufgaben im Energiemarkt sind die Ausgestaltung der Bedingungen, zu denen (Gas- und) Stromanbieter die Netze zur Belieferung nutzen können und die Regelung der entsprechenden Nutzungsentgelte. Dabei legt die Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben ein besonderes Augenmerk darauf, „dass die Netzbetreiber die großen Aufgaben der Energiewende meistern können, ohne dabei Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell übermäßig zu belasten“.

Das Netzentgelt ist eine Gebühr, die jeder Netznutzer, der Strom (oder Gas) durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss. Es ist Teil des (Gas- bzw.) Strompreises und unterliegt insofern der Regulierung, weil Stromnetze natürliche Monopole sind und sich die Höhe des Entgelts daher nicht im freien Wettbewerb bilden kann. Das Netzentgelt muss vom Netzbetreiber im Internet veröffentlicht werden und ist nicht grundsätzlich abhängig von der Länge der genutzten Leitung.

Netznutzer ist der jeweilige (Gas- oder) Stromlieferant. Dieser stellt die Netzentgelte wiederum den Verbrauchern – seinen Kunden – in Rechnung und leitet sie dann an den Netzbetreiber weiter. Jede Zählerstelle muss ein Netzentgelt entrichten.

Mit der erwähnten EnWG-Novelle 2005 wurden zudem die geforderten Entflechtungsmaßnahmen für vertikal integrierte Unternehmen weiter ausdifferenziert. Sie umfassen seither buchhalterische, informatorische, operationelle und rechtliche Belange.

So sind getrennte Konten für die verschiedenen Aktivitäten des Unternehmens zu führen. Auch der Netzbetrieb muss in den Büchern klar von den übrigen Unternehmensbereichen getrennt sein. Desweiteren sind die Kundendaten, alle entsprechenden Datenbanken und die zur Bearbeitung eingesetzten IT-Systeme zu entflechten. Der Log-in in die Systeme des Netzbetreibers ist von dem ins Kundenversorgungssystem strikt zu trennen.

Für Unternehmen ab 100.000 angeschlossenen Kunden gilt darüber hinaus: Das Personal des Netzbetreibers muss von dem der übrigen Unternehmensbereiche unabhängig sein. Die Mitarbeiter-Standorte arbeiten voneinander getrennt, damit Kundendaten auch nicht informell zugerufen werden können. Damit ist die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den anderen Sparten hinsichtlich der Organisation, Entscheidungsgewalt und Ausübung gegeben.  Netzbetrieb und Kundenversorgung sind daher in zwei Unternehmen zu trennen, damit die Geschäfte komplett separat laufen.

Last but not least sei noch erwähnt: Mit der EnWG-Novelle von 2008 wurden dann auch noch neu Öffnungen im Bereich des Messwesens eingeführt. Diese betreffen neben dem Messstellenbetrieb, also dem Einbau und der Wartung des Zählers, auch die Messung, also die Zählerablesung (für Details siehe hier).

Bei der Liberalisierung des Strommarktes zählt Deutschland laut den Expertinnen und Expertes der Deutschen Energie-Agentur EU-weit zu den Vorreitern: Das Unbundling wird hierzulande bereits so gut wie überall konsequent umgesetzt. (Foto: ED Netze)
Bei der Liberalisierung des Strommarktes zählt Deutschland laut den Expertinnen und Experten der Deutschen Energie-Agentur EU-weit zu den Vorreitern: Das Unbundling wird hierzulande bereits so gut wie überall konsequent umgesetzt. (Foto: ED Netze)

Mehr Geschäftsfelder als eigenständige Firmen

Um den neuen gesetzlichen und regulierungsbehördlichen Vorgaben zu entsprechen, haben die Energieversorger, meistens Stadtwerke, bei denen Netzbetrieb und Vertrieb früher in einer Hand lag, die verschiedenen Geschäftsfelder seither in eigenständige Firmen umgewandelt. Eine Namensverwandtschaft der Unternehmen ist dabei oft erhalten geblieben. So erfolgte beispielsweise auch in Südbaden die Aufteilung in die ED Netze GmbH als Netzbetreiber in der Region, während die Energiedienst AG als Energieversorger und Stromlieferant auftritt.

Bei den Endverbrauchern bleibt nicht nur in diesem Fall oftmals unbemerkt, dass es sich seitdem um zwei unabhängige Unternehmen handelt. Denn sie erhalten weiterhin regelmäßig nur eine Rechnung für den von ihnen verbrauchten Strom. Diese kommt vom Stromlieferanten, also von ihrem Energieversorger. In dieser Rechnung sind jedoch auch die Abgaben für die Nutzung des Netzes an den regionalen Netzbetreiber enthalten, der für den Energieversorger den Strom zum Kunden transportiert. Auch nach einem Wechsel des Energieversorgers bleibt der Verteilnetzbetreiber für die Kunden daher immer derselbe.

Deutschland ist bereits gut aufgestellt

Die Liberalisierung des Energiemarktes ist ein Prozess, der schon weit vorangebracht wurde, aber längst noch nicht abgeschlossen ist. Weitere Schritte sind noch geplant, Nachjustierungen werden noch folgen.

Bei der Deutschen Energie-Agentur (dena), die den Unbundling-Prozess hierzulande genau beobachtet, kann man jedoch schon jetzt auf der Website nachlesen: „Bei der Liberalisierung des Strommarktes zählt Deutschland EU-weit zu den Vorreitern. Die Vielfalt der Akteure und die Nutzung dynamischer Handels- und Prognoseverfahren ermöglichen einen liquiden Großhandel.“ Vor dem Hintergrund der Energiewende und ihren Anforderungen an die Netze ein wichtiges Zwischenergebnis.

Die großen Vier

Neben den knapp 900 regionalen Verteilnetzbetreibern gibt es in Deutschland vier überregionale Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Das sind die Amprion GmbH, die TenneT TSO GmbH, die 50Hertz Transmission GmbH und die TransnetBW GmbH. Sie betreiben das Höchstspannungsnetz, das den Strom über Fernleitungstrassen von den großen Erzeugern vor allem zu den Ballungszentren transportiert. Auch für diese Unternehmen ist der Vorgang der Entflechtung geregelt: Netzbetrieb und Versorgung dürfen bei ihnen nicht mehr im gleichen Mutterkonzern bestehen, um so eine völlige Trennung sicherzustellen. Endkunden haben mit den Übertragungsnetzbetreibern jedoch keine Berührungspunkte.

Über den Autorin: Meike Nordmeyer

(Foto: Annette Hammer)

Meike Nordmeyer ist Journalistin und Texterin, ihre Schwerpunktthemen sind unter anderem Erneuerbare Energien und Klimaschutz. Sie hat bei der Westdeutschen Zeitung volontiert, war als Redakteurin beim Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie festangestellt und bei verschiedenen Agenturen. Seit März 2022 ist sie Koordinatorin für Öffentlichkeitsarbeit.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*